4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache- Entscheid des kantonalen Steueramts vom 4. Dezember 2009 wird aufgehoben.