Damit beläuft sich das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2008 bereits auf Fr. 0.--. Ob die übrigen deklarierten Ausgaben ebenfalls Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen umfassen, kann deshalb offen gelassen und daher auf die Einholung von Einzelbelegen verzichtet werden. 3.- Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der angefochtene Einsprache- Entscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2009 aufzuheben. Die Beschwerdeführer sind für die direkte Bundessteuer 2008 ohne steuerbares Einkommen zu veranlagen.