d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Liegenschaft in G durch die vorgenommenen Umbauarbeiten nicht ausgehöhlt wurde und der Umbau damit keinem Neubau gleichkommt. Deshalb sind Energiespar- und Umweltschutzaufwendungen grundsätzlich abziehbar, und zwar in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb zu 50% (vgl. Art. 8 V Abzug der Liegenschaftskosten). Da die Dumont-Praxis auf energiesparende Aufwendungen keine Anwendung findet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., N 67 zu Art. 32 DBG), erübrigt sich die Prüfung, ob es sich beim Haus der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kaufs um eine vernachlässigte Liegenschaft gehandelt hat.