Die bestehenden Aussenmauern wurden aber nicht abgebrochen und durch neue ersetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_63/2010 vom 6. Juli 2010, E. 2.3), sondern durch Aufbauten ergänzt. Unerheblich ist, ob die Beschwerdeführer als Kaufpreis lediglich den Landwert © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezahlt haben. Immerhin ist hierzu aber anzufügen, dass das Grundstück nicht in einer Bauzone liegt und der Verkehrswert des Bodens in der Schätzung vom 22. August 2000 nur mit Fr. 90'000.-- beziffert wurde.