Zwar haben die Beschwerdeführer mehr als den Erwerbspreis als Baukosten in die Liegenschaft investiert. Das Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich hat in einem Entscheid vom 7. Juni 2006 festgehalten, der Umstand, dass fast das Dreifache des Erwerbspreises zusätzlich in die Liegenschaft investiert worden sei, lege die Vermutung nahe, dass es sich um eine über den ordentlichen Unterhalt oder die Nachholung eines derartigen Unterhalts hinausgehende Instandstellung im Sinn einer umfassenden Umgestaltung und Restaurierung der aus dem 18. Jahrhundert stammenden Gebäude handle, welche auf eine eigentliche Neueinrichtung und tief