Die Vorinstanz bestreitet dies nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Haus auch vor den Umbauarbeiten als Wohnliegenschaft benutzbar und zur Erzielung eines Mietertrags geeignet war (vgl. ASA 75 S. 488-494). Das Haus wurde durch die Renovation somit keiner neuen Nutzung zugeführt. Vielmehr trugen die Modernisierungsmassnahmen dazu bei, den bisherigen Zweck der Liegenschaft als Wohnhaus zu erhalten. Zwar haben die Beschwerdeführer mehr als den Erwerbspreis als Baukosten in die Liegenschaft investiert.