Wie der Verfügung des Amts für Raumentwicklung vom 29. Juni 2006 zu entnehmen ist, muss bei einer Umnutzung die Identität des Hauses gewahrt bleiben und das Gebäude in einem statisch guten Zustand sein, damit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Eine Auskernung ist nicht erlaubt (act. 11.10). Bezüglich des Vorzustands der Liegenschaft liegen die von den Beschwerdeführern eingereichten Pläne (act. 10.03) sowie die Schätzungsunterlagen (act. 7/III-1.2) vor. Daraus ist beispielsweise ersichtlich, dass es im Kellergeschoss einen 21.07 m2 grossen Keller sowie einen 10.65 m2 grossen Lagerraum gab. Im Erdgeschoss befand sich eine 15.52