Im Baugesuchsformular vom 1. März 2006 beschrieben die Beschwerdeführer selbst ihr Projekt wie folgt: "Bisherige Nutzung: Wohnhaus mit Stall. Wird künftig als Wohnhaus für eine 5-köpfige Familie genutzt" (vgl. act. 11.01). Das Amt für Raumentwicklung des Kantons führte in der Teilverfügung vom 29. Juni 2006 aus, mit dem geplanten Umbau seien nur kleinere Eingriffe in die tragende Substanz verbunden. Die baulichen Massnahmen am Wohnhaus würden allerdings weit gehen (vgl. act. 11.10, Ziff. 6a) der Teilverfügung).