Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 51 zu Art. 32 DBG; StE 2007 B 25.6 Nr. 55, E. 1.3 mit Hinweisen). Das gilt auch für Auslagen für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen. Wenn aber die Zeitumstände die Modernisierung eines Wohnhauses gebieten, damit dieses seinem bisherigen Zweck, nämlich der Vermietung oder Eigennutzung, weiterhin zu dienen geeignet ist, so sind die für die Modernisierung aufgewendeten Kosten abzugsfähige Unterhaltskosten (vgl. StE 1991 B 25.6 Nr. 21, E. 2a).