Insofern dienen die Ausgaben nicht dazu, die Liegenschaft in ihrem bisherigen vertrags- oder nutzungsmässigen Zustand zu erhalten, sondern zielen darauf ab, die Einkommensquelle zu verbessern (StE 2006 B 25.6 Nr. 54, E.3.1.1 mit Hinweisen). Läuft also die Instandstellung, Umgestaltung oder Modernisierung der Liegenschaft auf eine grundlegende Neugestaltung hinaus, die einer eigentlichen Neuerstellung gleichkommt, werden die dafür aufgewendeten Kosten behandelt wie Kosten von Neubauten und sind nicht abziehbar (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte