Nicht abzugsfähig sind damit Aufwendungen, die ein neuer Eigentümer tätigt, um den Mietoder Pachtertrag zu steigern, oder Kosten, welche aufgewendet werden, um eine (auch selbst genutzte) Liegenschaft ganz oder teilweise umzubauen oder einer neuen Nutzung zuzuführen und damit die Instandstellung einer eigentlichen Neueinrichtung gleichkommt. Insofern dienen die Ausgaben nicht dazu, die Liegenschaft in ihrem bisherigen vertrags- oder nutzungsmässigen Zustand zu erhalten, sondern zielen darauf ab, die Einkommensquelle zu verbessern (StE 2006 B 25.6 Nr. 54, E.3.1.1 mit Hinweisen).