Bei Neubauten können die Auslagen nie Unterhaltskosten darstellen, sondern es handelt sich um nach Art. 34 lit. d DBG nicht abziehbare Herstellungskosten. Dasselbe gilt bei baulichen Massnahmen im Anschluss an einen weitgehenden Gebäudeabbruch, welche praktisch zu einem Neubau führen (vgl. StR 2010 S. 865 mit Hinweisen). Nicht abzugsfähig sind damit Aufwendungen, die ein neuer Eigentümer tätigt, um den Mietoder Pachtertrag zu steigern, oder Kosten, welche aufgewendet werden, um eine (auch selbst genutzte) Liegenschaft ganz oder teilweise umzubauen oder einer neuen Nutzung zuzuführen und damit die Instandstellung einer eigentlichen Neueinrichtung gleichkommt.