c) Das Haus in G erstreckt sich über drei Stockwerke. Das Baugesuchsformular für den geplanten Umbau reichten die Beschwerdeführer am 1. März 2006 bei der Gemeinde ein (act. 11.01). Da das Grundstück in der Zone "übriges Gemeindegebiet (ueG)" und damit nicht in einer Bauzone liegt, musste für den Umbau ein Baubewilligungsverfahren für Vorhaben ausserhalb der Bauzonen beim kantonalen Amt für Raumentwicklung durchlaufen werden. Das Baugesuch wurde deshalb am 26. Juni 2006 zur Prüfung an das Amt für Raumentwicklung gesandt. Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung