Da es sich bei den zum Abzug geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten um steuermindernde Tatsachen handelt, liegt die Beweislast sowohl für die Höhe der Aufwendungen als auch für deren Unterhalts- bzw. deren Energiespar- oder Umweltschutzcharakter, beim Steuerpflichtigen. Macht er also die tatsächlichen Kosten geltend, hat er diese nachzuweisen. Dabei ist der Nachweis üblicherweise detailliert mittels Belegen und dokumentierenden Unterlagen zu erbringen.