Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend, die Einrichtung von unbeheizten Windfängen und der Ersatz von Jalousieläden, Rollläden (Art. 1 lit. a der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 24.8.1992, SR 642.116.1, nachfolgend Energieverordnung; StB SG 44 Nr. 5-6) aber auch die Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw., die im Gebäudewert eingeschlossen sind (Art. 1 lit. d Energieverordnung).