also bauliche Verbesserungen, die nicht nur der Erhaltung der Liegenschaft und deren Nutzungsmöglichkeiten dienen, sondern zusätzlich deren Anlagewert erhöhen (vgl. Art. 34 lit. d DBG). Derartige wertvermehrende Aufwendungen mit Anlagekostencharakter werden, soweit sie eine Liegenschaft des Privatvermögens betreffen, bei der Ermittlung einer allfälligen kantonalen Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt (vgl. Art. 137 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen, sGS 811.1, abgekürzt: StG). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte