auch wenn sich die Liegenschaft ausserhalb der Bauzone befinde. Aufgrund der Schätzungsangaben aus dem Jahr 2000 müsse geschlossen werden, dass das Wohnhaus als unbewohnbar einzustufen gewesen sei. Die geltend gemachten Aufwendungen seien den Anlagekosten zuzuordnen, obwohl es sich - auf einzelne Ausgabenpositionen bezogen - hauptsächlich um Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Renovation Dach inkl. Isolierung und Heizungsersatz durch Erdsonde) handle. Die geltend gemachten Auslagen für die Renovation seien einem Neubau gleichzusetzen.