a) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der Schätzung vom 22. August 2000 sei davon auszugehen, dass sich die Liegenschaft in einem schlechten baulichen Zustand befunden habe, zumal sich der Minderwert von damals 45% bis 2008 nochmals verschlechtert haben müsse. Aus dem Baugesuch und aus den Bauakten und -plänen gehe hervor, dass es sich bei den Investitionen nicht um die Erhaltung bisheriger Liegenschaftswerte, sondern um die Schaffung neuer Werte handle. Es gehe um Neubaukosten mit vorgängiger Aushöhlung der Liegenschaft. Nach Abschluss des Umbaus könne gesagt werden, dass zwar weder eine Nutzungsänderung noch eine Wohnhauserweiterung vorliege;