Die gesamten Renovationskosten betrugen rund Fr. 300'000.--. Daneben waren X und Y je hälftige Miteigentümer einer 4 ½-Zimmer- Stockwerkeigentumseinheit in G. B.- In der Steuererklärung 2008 deklarierten sie kein steuerbares Einkommen und kein steuerbares Vermögen. Dabei machten sie Unterhaltskosten für das Einfamilienhaus in der Höhe von Fr. 146'587.-- geltend. Die Veranlagungsbehörde nahm verschiedene Korrekturen vor und veranlagte die Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 49'200.--. Unter anderem liess sie für das Einfamilienhaus keine Unterhaltskosten zum Abzug zu.