{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-222_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2&type=1563347022&cHash=dd567d159d61b637655d7abc7ed91a30", "Checksum": "a0ceb6538f0a5ad883bff63891d744f4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/222"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/222"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.ll) Wird ein Wohnhaus umfangreich renoviert, ohne dass es einem Neubau gleichkommt, so können in den ersten fünf Jahren nach dem Kauf die Aufwendungen für die energiesparenden Massnahmen zu 50% abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. 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Geheizt wurde durch eine Kohle/Holz-\nHeizung und einen Specksteinofen (vgl. act. 7/III-1.2). Die Beschwerdeführer machen\ngeltend, bis zum Verkauf an sie sei das Haus von einem Mann gemietet und bewohnt\nworden. Die Vorinstanz bestreitet dies nicht. Es kann davon ausgegangen werden,\ndass das Haus auch vor den Umbauarbeiten als Wohnliegenschaft benutzbar und zur\nErzielung eines Mietertrags geeignet war (vgl. ASA 75 S. 488-494). Das Haus wurde\ndurch die Renovation somit keiner neuen Nutzung zugeführt. Vielmehr trugen die\nModernisierungsmassnahmen dazu bei, den bisherigen Zweck der Liegenschaft als\nWohnhaus zu erhalten. Zwar haben die Beschwerdeführer mehr als den Erwerbspreis\nals Baukosten in die Liegenschaft investiert. Das Verwaltungsgerichts des Kantons\nZürich hat in einem Entscheid vom 7. Juni 2006 festgehalten, der Umstand, dass fast\ndas Dreifache des Erwerbspreises zusätzlich in die Liegenschaft investiert worden sei,\nlege die Vermutung nahe, dass es sich um eine über den ordentlichen Unterhalt oder\ndie Nachholung eines derartigen Unterhalts hinausgehende Instandstellung im Sinn\neiner umfassenden Umgestaltung und Restaurierung der aus dem 18. Jahrhundert\nstammenden Gebäude handle, welche auf eine eigentliche Neueinrichtung und tief\ngreifende Erweiterung der Nutzung der Liegenschaft hinauslaufe (vgl StE 2006 B 25.6\nNr. 54, E. 3.2). Dabei handelte es sich jedoch um Aufwendungen in der Höhe von über\ndrei Millionen. Der von den Beschwerdeführern aufgewendete Gesamtbetrag belief sich\naber lediglich auf ca. 300'000.--, also dem eineinhalbfachen des Kaufpreises von Fr.\n200'000.--. Kosten in dieser Höhe sind bei einer Renovation eines bestehenden\nGebäudes nicht ungewöhnlich. Eine einem Neubau gleichkommende Neugestaltung\neiner Liegenschaft ist aber für lediglich Fr. 300'000.-- kaum möglich, insbesondere\nnicht, wenn berücksichtigt wird, dass bereits die Kosten für die Dachsanierung und -\ndämmung über Fr. 90'000.-- betragen haben. Neben den Massnahmen am Dach\nwurden auch die Fassade und der Boden zum Keller isoliert. Die bestehenden\nAussenmauern wurden aber nicht abgebrochen und durch neue ersetzt (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 2C_63/2010 vom 6. Juli 2010, E. 2.3), sondern durch Aufbauten\nergänzt. Unerheblich ist, ob die Beschwerdeführer als Kaufpreis lediglich den Landwert\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbezahlt haben. Immerhin ist hierzu aber anzufügen, dass das Grundstück nicht in einer\nBauzone liegt und der Verkehrswert des Bodens in der Schätzung vom 22. August\n2000 nur mit Fr. 90'000.-- beziffert wurde.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Liegenschaft in G durch die\nvorgenommenen Umbauarbeiten nicht ausgehöhlt wurde und der Umbau damit keinem\nNeubau gleichkommt. Deshalb sind Energiespar- und Umweltschutzaufwendungen\ngrundsätzlich abziehbar, und zwar in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb zu 50%\n(vgl. Art. 8 V Abzug der Liegenschaftskosten). Da die Dumont-Praxis auf\nenergiesparende Aufwendungen keine Anwendung findet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/\nMeuter, a.a.O., N 67 zu Art. 32 DBG), erübrigt sich die Prüfung, ob es sich beim Haus\nder Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kaufs um eine vernachlässigte Liegenschaft\ngehandelt hat.\n\nDie Vorinstanz anerkennt, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen -\nauf einzelne Ausgabenpositionen bezogen - hauptsächlich um Energiespar- und\nUmweltschutzinvestitionen handelt. Diesbezüglich erwähnt sie insbesondere die\nRenovation des Dachs inklusive Isolierungen und den Heizungsersatz durch eine\nErdsonde. Diese beiden Positionen sind mit insgesamt Fr. 107'129.-- (Fr. 13'129.--\nWärmepumpe und Fr. 94'000.-- Dämmung, Dachsanierung) aufgeführt. Davon sind\n50%, also Fr. 53'566.-- zum Abzug zuzulassen. Damit beläuft sich das steuerbare\nEinkommen der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2008 bereits auf Fr. 0.--. Ob die\nübrigen deklarierten Ausgaben ebenfalls Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen\numfassen, kann deshalb offen gelassen und daher auf die Einholung von Einzelbelegen\nverzichtet werden.\n\n3.- Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-\nEntscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2009 aufzuheben. Die Beschwerdeführer\nsind für die direkte Bundessteuer 2008 ohne steuerbares Einkommen zu veranlagen.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten vom Staat zu\ntragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl.\nArt. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-\n\nEntscheid des kantonalen Steueramts vom 4. Dezember 2009 wird aufgehoben.\n\n2. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer 2008 ohne\n\nsteuerbares Einkommen veranlagt.\n\n3. Der Staat trägt die Verfahrenskosten von Fr. 800.--.\n\n"}