{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-222_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2&type=1563347022&cHash=dd567d159d61b637655d7abc7ed91a30", "Checksum": "a0ceb6538f0a5ad883bff63891d744f4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/222"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/222"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.ll) Wird ein Wohnhaus umfangreich renoviert, ohne dass es einem Neubau gleichkommt, so können in den ersten fünf Jahren nach dem Kauf die Aufwendungen für die energiesparenden Massnahmen zu 50% abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. 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Der nach der Treppenversetzung übrig bleibende Lagerraum wurde als Keller\nund der vorher bestehende Kellerraum neu als Waschküche genutzt (vgl. act. 11.03/\nVII). Der Boden im Erdgeschoss wurde abgesenkt, um eine komfortablere Raumhöhe\nzu erreichen. Zudem wurden einige Wände entfernt und damit der Küchen- und\nWohnraum neu gestaltet. Ein zuvor nur von der Scheune aus zugänglicher kleiner\nRaum von 3.57 m2 wurde vom Haus aus zugänglich gemacht und mit einem WC\nausgestattet (vgl. act. 11.03/VIII). Die Ausmasse des Wohnraums im Keller sowie im\nErdgeschoss blieben bestehen. Einzig im Obergeschoss fand eine\nWohnraumerweiterung statt. Hier wurde der Luftraum über der Scheune zu einem\nElternschlafzimmer und einem Bad ausgebaut. Im Weiteren wurde aus den zwei\nbestehenden Zimmern durch den Einzug einer zusätzlichen Mauer und das Versetzen\nvon Türen drei Kinderzimmer geschaffen (vgl. act. 11.03/IX). Als Isolationsmassnahmen\nwurden ein Dach-, ein Fassaden- sowie ein Bodenaufbau vorgenommen (vgl. act.\n11.03/V).\n\nBei Neubauten können die Auslagen nie Unterhaltskosten darstellen, sondern es\nhandelt sich um nach Art. 34 lit. d DBG nicht abziehbare Herstellungskosten. Dasselbe\ngilt bei baulichen Massnahmen im Anschluss an einen weitgehenden Gebäudeabbruch,\nwelche praktisch zu einem Neubau führen (vgl. StR 2010 S. 865 mit Hinweisen). Nicht\nabzugsfähig sind damit Aufwendungen, die ein neuer Eigentümer tätigt, um den Mietoder Pachtertrag zu steigern, oder Kosten, welche aufgewendet werden, um eine (auch\nselbst genutzte) Liegenschaft ganz oder teilweise umzubauen oder einer neuen\nNutzung zuzuführen und damit die Instandstellung einer eigentlichen Neueinrichtung\ngleichkommt. Insofern dienen die Ausgaben nicht dazu, die Liegenschaft in ihrem\nbisherigen vertrags- oder nutzungsmässigen Zustand zu erhalten, sondern zielen\ndarauf ab, die Einkommensquelle zu verbessern (StE 2006 B 25.6 Nr. 54, E.3.1.1 mit\nHinweisen). Läuft also die Instandstellung, Umgestaltung oder Modernisierung der\nLiegenschaft auf eine grundlegende Neugestaltung hinaus, die einer eigentlichen\nNeuerstellung gleichkommt, werden die dafür aufgewendeten Kosten behandelt wie\nKosten von Neubauten und sind nicht abziehbar (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHandkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 51 zu Art. 32 DBG; StE 2007 B\n25.6 Nr. 55, E. 1.3 mit Hinweisen). Das gilt auch für Auslagen für Energiespar- und\nUmweltschutzmassnahmen. Wenn aber die Zeitumstände die Modernisierung eines\nWohnhauses gebieten, damit dieses seinem bisherigen Zweck, nämlich der Vermietung\noder Eigennutzung, weiterhin zu dienen geeignet ist, so sind die für die Modernisierung\naufgewendeten Kosten abzugsfähige Unterhaltskosten (vgl. StE 1991 B 25.6 Nr. 21, E.\n2a).\n\nIm Baugesuchsformular vom 1. März 2006 beschrieben die Beschwerdeführer selbst\nihr Projekt wie folgt: \"Bisherige Nutzung: Wohnhaus mit Stall. Wird künftig als\nWohnhaus für eine 5-köpfige Familie genutzt\" (vgl. act. 11.01). Das Amt für\nRaumentwicklung des Kantons führte in der Teilverfügung vom 29. Juni 2006 aus, mit\ndem geplanten Umbau seien nur kleinere Eingriffe in die tragende Substanz verbunden.\nDie baulichen Massnahmen am Wohnhaus würden allerdings weit gehen (vgl. act.\n11.10, Ziff. 6a) der Teilverfügung). Die Beschwerdeführer schreiben selber in ihrer\nBeschwerdeeingabe, die absolut üblichen Wohnstandards wie Badezimmer, Küche,\nWC, übliche Anschlüsse wie TV, SAT, Telefon, Kanalisation, Strom, Wasser hätten vor\ndem Umbau gefehlt. Das Haus sei fast im Originalzustand wie bei der Erstellung vor\nüber 120 Jahren gewesen. Der gemäss Schätzung vom 22. August 2000 hohe\nMinderwert von 45% sowie der daraus resultierende tiefe Verkehrswert der Gebäude\nvon Fr. 15'000.-- weisen ebenfalls darauf hin, dass die Liegenschaft in einem veralteten\nZustand war. Insgesamt wurde das Haus durch den Umbau sicher grosszügig\nmodernisiert. Ob die Bauarbeiten allerdings soweit gingen, dass von einer Aushöhlung\nder Liegenschaft mit anschliessendem Neubau auszugehen ist, muss im Folgenden\ngeklärt werden.\n\nWie der Verfügung des Amts für Raumentwicklung vom 29. Juni 2006 zu entnehmen\nist, muss bei einer Umnutzung die Identität des Hauses gewahrt bleiben und das\nGebäude in einem statisch guten Zustand sein, damit eine Ausnahmebewilligung erteilt\nwerden kann. Eine Auskernung ist nicht erlaubt (act. 11.10). Bezüglich des Vorzustands\nder Liegenschaft liegen die von den Beschwerdeführern eingereichten Pläne\n(act. 10.03) sowie die Schätzungsunterlagen (act. 7/III-1.2) vor. Daraus ist\nbeispielsweise ersichtlich, dass es im Kellergeschoss einen 21.07 m2 grossen Keller\nsowie einen 10.65 m2 grossen Lagerraum gab. Im Erdgeschoss befand sich eine 15.52\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}