{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-222_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2&type=1563347022&cHash=dd567d159d61b637655d7abc7ed91a30", "Checksum": "a0ceb6538f0a5ad883bff63891d744f4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/222"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/222"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.ll) Wird ein Wohnhaus umfangreich renoviert, ohne dass es einem Neubau gleichkommt, so können in den ersten fünf Jahren nach dem Kauf die Aufwendungen für die energiesparenden Massnahmen zu 50% abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. 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Werterhaltende Aufwendungen dienen dazu,\ndie Liegenschaft im einkommenssteuerrechtlich massgebenden Nutzwert zu erhalten.\nDurch solche Massnahmen bleiben Gestalt und Zweckbestimmung des Gebäudes\nunverändert. Lediglich die mangelhaften Installationen werden ersetzt bzw. die\nvorhandenen, aber schadhaft gewordenen Gebäudeteile repariert. Die Liegenschaft\nwird unterhaltsmässig wieder in denjenigen Zustand versetzt, in dem sie einmal war.\nDer bisherige Verwendungszweck, allenfalls modernisiert, bleibt erhalten (vgl. StE 2007\nB 25.6 Nr. 55 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Nicht als Gewinnungskosten abziehbar sind\nindessen Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von\nVermögensgegenständen; also bauliche Verbesserungen, die nicht nur der Erhaltung\nder Liegenschaft und deren Nutzungsmöglichkeiten dienen, sondern zusätzlich deren\nAnlagewert erhöhen (vgl. Art. 34 lit. d DBG). Derartige wertvermehrende Aufwendungen\nmit Anlagekostencharakter werden, soweit sie eine Liegenschaft des Privatvermögens\nbetreffen, bei der Ermittlung einer allfälligen kantonalen Grundstückgewinnsteuer\nberücksichtigt (vgl. Art. 137 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen, sGS 811.1,\nabgekürzt: StG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUnter Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen versteht man Aufwendungen für\nMassnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung\nerneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von\nveralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in\nbestehenden Gebäuden, wobei die Abzugsquote in den ersten fünf Jahren nach\nAnschaffung der Liegenschaft 50%, nachher 100% beträgt (Art. 5 und 8 der\nVerordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei\nder direkten Bundessteuer vom 24.8.1992, SR 642.116; abgekürzt: V Abzug der\nLiegenschaftskosten). Dazu gehören unter anderen Massnahmen zur Verminderung der\nEnergieverluste der Gebäudehülle, wie die Wärmedämmung von Böden, Wänden,\nDächern und Decken gegen das Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich, der\nErsatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend, die\nEinrichtung von unbeheizten Windfängen und der Ersatz von Jalousieläden, Rollläden\n(Art. 1 lit. a der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung\nund zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 24.8.1992, SR 642.116.1, nachfolgend\nEnergieverordnung; StB SG 44 Nr. 5-6) aber auch die Kosten für den Ersatz von\nHaushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherden, Backöfen,\nKühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen\nusw., die im Gebäudewert eingeschlossen sind (Art. 1 lit. d Energieverordnung).\n\nDa es sich bei den zum Abzug geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten um\nsteuermindernde Tatsachen handelt, liegt die Beweislast sowohl für die Höhe der\nAufwendungen als auch für deren Unterhalts- bzw. deren Energiespar- oder\nUmweltschutzcharakter, beim Steuerpflichtigen. Macht er also die tatsächlichen Kosten\ngeltend, hat er diese nachzuweisen. Dabei ist der Nachweis üblicherweise detailliert\nmittels Belegen und dokumentierenden Unterlagen zu erbringen.\n\nc) Das Haus in G erstreckt sich über drei Stockwerke. Das Baugesuchsformular für den\ngeplanten Umbau reichten die Beschwerdeführer am 1. März 2006 bei der Gemeinde\nein (act. 11.01). Da das Grundstück in der Zone \"übriges Gemeindegebiet (ueG)\" und\ndamit nicht in einer Bauzone liegt, musste für den Umbau ein Baubewilligungsverfahren\nfür Vorhaben ausserhalb der Bauzonen beim kantonalen Amt für Raumentwicklung\ndurchlaufen werden. Das Baugesuch wurde deshalb am 26. Juni 2006 zur Prüfung an\ndas Amt für Raumentwicklung gesandt. Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}