{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-222_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2&type=1563347022&cHash=dd567d159d61b637655d7abc7ed91a30", "Checksum": "a0ceb6538f0a5ad883bff63891d744f4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/222"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/222"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.ll) Wird ein Wohnhaus umfangreich renoviert, ohne dass es einem Neubau gleichkommt, so können in den ersten fünf Jahren nach dem Kauf die Aufwendungen für die energiesparenden Massnahmen zu 50% abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. 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Aus dem Baugesuch und aus\nden Bauakten und -plänen gehe hervor, dass es sich bei den Investitionen nicht um die\nErhaltung bisheriger Liegenschaftswerte, sondern um die Schaffung neuer Werte\nhandle. Es gehe um Neubaukosten mit vorgängiger Aushöhlung der Liegenschaft.\nNach Abschluss des Umbaus könne gesagt werden, dass zwar weder eine\nNutzungsänderung noch eine Wohnhauserweiterung vorliege; jedoch habe beim\nErwerb im Jahr 2006 hauptsächlich nur der Landwert der Baute bezahlt werden\nmüssen. Wenn man die in G üblichen Landpreise als Grundlage nehme, sei der\nLandwert des Grundstücks auf ca. Fr. 200'000.-- (804 m2 à Fr. 250.--) zu beziffern,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauch wenn sich die Liegenschaft ausserhalb der Bauzone befinde. Aufgrund der\nSchätzungsangaben aus dem Jahr 2000 müsse geschlossen werden, dass das\nWohnhaus als unbewohnbar einzustufen gewesen sei. Die geltend gemachten\nAufwendungen seien den Anlagekosten zuzuordnen, obwohl es sich - auf einzelne\nAusgabenpositionen bezogen - hauptsächlich um Energiespar- und\nUmweltschutzmassnahmen (Renovation Dach inkl. Isolierung und Heizungsersatz\ndurch Erdsonde) handle. Die geltend gemachten Auslagen für die Renovation seien\neinem Neubau gleichzusetzen.\n\nDie Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, das Gebäude sei vom Amt für\nRaumentwicklung im Jahr 2006 als Objekt in der Landwirtschaftszone besichtigt und\nmit Auflagen zum Umbau bewilligt worden. Es seien während des Umbaus sicher\nbauliche Verbesserungen, welche nicht abzugsberechtigt seien, getätigt worden. So\nseien die Kosten für Ausbauten und Grundrissänderungen nicht deklariert worden.\nBisher seien insgesamt Fr. 310'000.-- investiert worden. Bei den deklarierten\nUmbauarbeiten handle es sich jedoch ausschliesslich um Energiespar- und\nUmweltschutzmassnahmen. Das Dach sei komplett saniert und mit einer 16 cm dicken\nWärmedämmung versehen worden. Der Rest der deklarierten Umbauten betreffe\nlediglich den Bestandteil der Energie- und Umweltschutzmassnahmen wie z.B. neue\nFenster, Wärmepumpe mit Erdsonde etc. Keinesfalls hätten sie nur den Landwert für\ndas Grundstück bezahlt. Eine solche Liegenschaft sei schwer zu bewerten. Die\nAuflagen vom Kanton hätten ein grosses Hindernis dargestellt, weshalb alle weiteren\nKaufinteressenten abgesprungen seien. Das Objekt liege ausserhalb der Bauzone und\nein Abbruch sei absolut verboten gewesen. Das Amt für Raumentwicklung habe genau\ngeprüft, was man mit der Liegenschaft machen dürfe und was nicht. Der Minderwert\nder Liegenschaft sei nicht auf einen schlechten Zustand, sondern vielmehr auf das\nFehlen der aktuellen absolut üblichen Wohnstandards wie Badezimmer, Küche, WC,\nübliche Anschlüsse wie TV, SAT, Telefon, Kanalisation, Strom, Wasser etc.\nzurückzuführen. Das Haus sei fast im Originalzustand wie bei der Erstellung vor ca. 120\nJahren und in gesundem und erhaltungswürdigem Zustand gewesen. Bei einer anderen\nBeurteilung wäre vom Amt für Raumentwicklung keine Baubewilligung mehr erteilt\nworden. Das Haus sei zudem immer bewohnbar gewesen und bis zum Verkauf an sie\nvon einem Landwirt in Miete bewohnt worden. Das Gebäude sei nicht ausgehöhlt\nworden. Vielmehr seien die Räume anders gestaltet und erweitert oder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzusammengelegt worden. Die alten Balken seien jedoch noch vorhanden, wenn zum\nTeil auch wieder neu verkleidet in den Wänden. Es seien auch Strickwände im\nGebäudeinnern vorhanden geblieben und der \"Schopf\" sei noch \"Schopf\". Nur im\nObergeschoss sei ein Teil der bewilligten Erweiterungsmöglichkeit genutzt worden, um\nein Elternschlafzimmer und eine Nasszelle zu erstellen. Der Boden im Erdgeschoss sei\num ca. 30 cm abgesenkt worden, um darin eine Raumhöhe von 2.10 Metern zu\nerreichen, was ein normales Wohnen ermöglicht habe. Des Weiteren seien ihnen beim\nGesamtprojekt inkl. Aussenhülle, Fassadengestaltung, Fenster und Umgebung\nAuflagen gemacht worden, wie z.B. Holzfenster mit speziellem Sprossendesign. Mit\nnicht ganz einfachen Planungen und speziellen Anfertigungen habe ein schönes Heim\nfür ihre Familie erschaffen werden können.\n\n"}