{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-222_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2&type=1563347022&cHash=dd567d159d61b637655d7abc7ed91a30", "Checksum": "a0ceb6538f0a5ad883bff63891d744f4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/222"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/222"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.ll) Wird ein Wohnhaus umfangreich renoviert, ohne dass es einem Neubau gleichkommt, so können in den ersten fünf Jahren nach dem Kauf die Aufwendungen für die energiesparenden Massnahmen zu 50% abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. 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Dezember 2010, I/1-2009/222).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/222\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 09.12.2010\nEntscheiddatum: 09.12.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.12.2010\nArt. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.ll) Wird ein Wohnhaus umfangreich renoviert,\nohne dass es einem Neubau gleichkommt, so können in den ersten fünf\nJahren nach dem Kauf die Aufwendungen für die energiesparenden\nMassnahmen zu 50% abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission,\nAbteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2009/222).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Sabrina Häberli\n\nX und Y, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt,Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung,Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2008)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X und Y sind Eltern von drei Kindern (Jahrgang 2000, 2004 und 2006). X ist als\nGrenzwächter unselbständig erwerbstätig. Y ist Hausfrau. Am 30. Juni 2006 erwarben\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsie eine Liegenschaft mit 804 m2 Grundfläche in G zu je hälftigem Miteigentum. Es\nhandelt sich um ein über 100 Jahre altes Einfamilienhaus mit Scheune ausserhalb der\nBauzone im übrigen Gemeindegebiet (ueG). Der Kaufpreis betrug Fr. 200'000.--. Die\namtliche Schätzung vom 22. August 2000 weist einen Verkehrswert von Fr. 105'000.--\naus, wobei Fr. 10'000.-- auf das Wohnhaus, Fr. 5'000.-- auf die Scheune und der Rest\nauf das Land entfallen. Der Minderwert des auf Fr. 265'000.-- geschätzten\nGebäudeneuwerts betrug 45 %. Im Jahr 2008 liessen die Steuerpflichtigen am Haus\nverschiedene Arbeiten vornehmen. Die gesamten Renovationskosten betrugen rund Fr.\n300'000.--. Daneben waren X und Y je hälftige Miteigentümer einer 4 ½-Zimmer-\nStockwerkeigentumseinheit in G.\n\nB.- In der Steuererklärung 2008 deklarierten sie kein steuerbares Einkommen und kein\nsteuerbares Vermögen. Dabei machten sie Unterhaltskosten für das Einfamilienhaus in\nder Höhe von Fr. 146'587.-- geltend. Die Veranlagungsbehörde nahm verschiedene\nKorrekturen vor und veranlagte die Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer 2008\nmit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 49'200.--. Unter anderem liess sie für das\nEinfamilienhaus keine Unterhaltskosten zum Abzug zu.\n\nDagegen erhobenen die Steuerpflichtigen am 13. Oktober 2009 Einsprache. Am\n22. Oktober 2009 fand eine Besprechung mit dem Steuerkommissär statt. Mit\nEntscheid vom 4. Dezember 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.\n\nC.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben X und Y mit Eingabe vom 8. Dezember\n2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Sie beantragten, die\nInvestitionen und deklarierten Umbauten zu Gunsten der Energie- und\nUmweltschutzmassnahmen seien zum Abzug zuzulassen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine\nVernehmlassung.\n\nMit Eingabe vom 10. Februar 2010 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer\nzusätzliche Unterlagen ein. Am 16. November 2010 gingen die im Einsprache-\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid erwähnten, bei der Vorinstanz eingeforderten Baugenehmigungsakten ein.\nDie Vorinstanz verzichtete am 29. November 2010 auf eine zusätzliche Stellungnahme.\n\nD.- Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 8. Dezember 2009 ist\nrechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- Umstritten ist, ob die geltend gemachten Positionen baulichen Unterhalts für das\nEinfamilienhaus in G in der Höhe von Fr. 146'587.-- als Liegenschafts- und\nVerwaltungskosten bzw. als Energie- und Umweltschutzinvestitionen abzugsfähig sind.\n\n"}