Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 28. Oktober 2009 sowie die diesem zugrunde liegende Nachsteuerverfügung für die direkte Bundessteuer 1999 bis 2007 vom 25. September 2009 werden aufgehoben. 2. Der Staat trägt die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- 3. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Beschwerdeführern den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 4. Der Staat (kantonales Steueramt) hat die Beschwerdeführer mit Fr. 860.80 (davon Mehrwertsteuer Fr. 60.80) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10