Die Rechtsvertretung hat auch verhältnismässig hohe Kosten zur Folge. Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen auf Fr. 800.-- zuzüglich Fr. 60.80 Mehrwertsteuer festzusetzen (vgl. Art. 8 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0; Urteil des Bundesgerichts 2A.468/2005 vom 7. April 2006, E. 3). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich im Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (Proz.Nr. I/1-2009/208) dieselben Rechtsfragen stellen und dort ebenfalls eine Entschädigung zugesprochen wird. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-