Gemäss Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021, abgekürzt: VwVG) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Wie das Ergebnis zeigt, stellen sich bei der Zulässigkeit von Fahrkosten komplexe Fragen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht, weshalb die Vertretung im Beschwerdeverfahren als notwendig erscheint. Die Rechtsvertretung hat auch verhältnismässig hohe Kosten zur Folge.