c) Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 28. Oktober 2009 sowie die diesem zugrundeliegende Nachsteuerverfügung für die direkte Bundessteuer 1999 bis 2007 vom 25. September 2009 sind ersatzlos aufzuheben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte