Von Gesetzes wegen ist und war er nicht verpflichtet, den Arbeitsweg möglichst kostengünstig zu gestalten. Der Bustransport wurde ferner nicht von der Arbeitgeberin (mit)finanziert. Der Beschwerdeführer hatte daher Anspruch auf den Pauschalabzug. Die Veranlagungen der Jahre 1999 - 2007 erweisen sich daher als vollständig und rechtmässig, weshalb keine Nachsteuer zu erheben ist. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG vorliegen.