Sowohl die Notwendigkeit der Benützung eines Privatfahrzeugs als auch die zu fahrende Strecke von täglich 50 km (A-D-A) sind nachgewiesen. Die Vorinstanz hat ihm daher in den Jahren 1999 bis 2007 jeweils den pauschalierten Abzug für die Benützung des privaten Fahrzeugs zu Recht zugestanden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie mittlerweile bekannt wurde, den Arbeitsweg manchmal gemeinsam mit anderen Mitarbeitern zurückgelegt hat, wodurch die effektiven Kosten insgesamt tiefer ausgefallen sind, ändert nichts an der Rechtmässigkeit des Abzugs. Von Gesetzes wegen ist und war er nicht verpflichtet, den Arbeitsweg möglichst kostengünstig zu gestalten.