bb) Der Beschwerdeführer wohnt in A und arbeitet seit Jahren in D. Im Fleischverarbeitungsbetrieb B AG muss er sehr früh mit der Arbeit beginnen. Dafür stehen ihm keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung. Die zeitliche Einsparung mit dem Privatauto gegenüber dem öffentlichen Verkehr ist zudem erheblich. Es ist unbestritten, dass ihm in den fraglichen Jahren für die Bewältigung des Arbeitsweges die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar war. Sowohl die Notwendigkeit der Benützung eines Privatfahrzeugs als auch die zu fahrende Strecke von täglich 50 km (A-D-A) sind nachgewiesen.