2002, N 16 zu Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, abgekürzt: StHG). Die steuerpflichtige Person kann stets den entsprechenden Pauschalbetrag geltend machen, auch wenn sie keine oder nur geringere Auslagen gehabt hat, wobei vorausgesetzt wird, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf die Geltendmachung der entsprechenden Kosten hat (StE 1999 B 22.3 Nr. 68). Ob sie tatsächlich jedoch gratis mit einer anderen Person mitfahren kann, ist dagegen unerheblich. Es besteht ein Anspruch auf den Pauschalbetrag.