Die Pauschalierungen dienen der administrativen Vereinfachung und sollen den Aufwand für die Veranlagung der steuerpflichtigen Person in vertretbarem Rahmen halten, wobei sich die Vereinfachung sowohl für die steuerpflichtige Person, weil sie entsprechende Kleinbelege nicht beschaffen und aufbewahren muss, als auch für die Veranlagungsbehörden auszahlt, weil sie entsprechende Kleinbelege nicht einfordern und kontrollieren muss. Die Pauschalen dienen der Beweiserleichterung (M. Reich, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 2002, N 16 zu Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, abgekürzt