P. Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, N 70 f. zu Art. 26 DBG). Pauschalen haben insofern Normcharakter, als die entsprechenden Beiträge zum Abzug zuzulassen sind, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Pauschalierungen dienen der administrativen Vereinfachung und sollen den Aufwand für die Veranlagung der steuerpflichtigen Person in vertretbarem Rahmen halten, wobei sich die Vereinfachung sowohl für die steuerpflichtige Person, weil sie entsprechende Kleinbelege nicht beschaffen und aufbewahren muss, als auch für die Veranlagungsbehörden auszahlt, weil sie entsprechende Kleinbelege nicht einfordern und kontrollieren muss.