Nach den im Steuerrecht allgemein gültigen Beweisregeln hat der Pflichtige grundsätzlich sowohl Notwendigkeit aus auch Umfang von anrechenbaren Aufwendungen nachzuweisen. Die Beweispflicht entfällt jedoch, wenn das Gesetz Pauschalabzüge vorsieht oder Unkostenpauschalen gemäss Ermächtigung von der Regierung festgesetzt worden sind. Die Beweispflicht der steuerpflichtigen Person besteht daher im Zusammenhang mit Fahrkosten nur hinsichtlich der Notwendigkeit der Kosten sowie – mit Einschränkungen – der gefahrenen Strecke (SGE 2003 Nr. 24 mit Hinweisen; P. Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, N 70 f. zu Art.