Darin wird auf die Regelung bei den Tagespendlern verwiesen (SG-StB 39 Nr. 3), womit unter anderem die 90-Minuten-Regel Anwendung findet. Danach gilt die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in der Regel als unzumutbar, wenn der zeitliche Mehraufwand bei einmaliger Hin- und Rückfahrt mehr als 90 Minuten ausmacht. Neben dem zeitlichen Mehrbedarf müssen zur Beurteilung der Unzumutbarkeit auch Kriterien wie ungünstige Verbindungen, lange Fusswege, häufiges Umsteigen und Relation von Reisezeit und Zeitersparnis berücksichtigt werden (vgl. SGE 2006 Nr. 27). Ist die Notwendigkeit der