Nach Art. 5 BerufskostenV können die Kosten eines privaten Fahrzeuges abgezogen werden, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder insoweit dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten. Der Kanton St. Gallen hat über die Frage der Zumutbarkeit Weisungen erlassen (SG-StB 39 Nr. 5 Ziff. 3.3). Darin wird auf die Regelung bei den Tagespendlern verwiesen (SG-StB 39 Nr. 3), womit unter anderem die 90-Minuten-Regel Anwendung findet.