Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a - c DBG können als Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit und die übrigen für die Berufsausübung erforderlichen Kosten abgezogen werden. Für diese Berufskosten werden Pauschalansätze festgelegt, dem Steuerpflichtigen steht der Nachweis höherer Kosten offen (Abs. 2). Die Pauschalansätze sind im Anhang zur Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (SR 642.118.1, abgekürzt: BerufskostenV) geregelt.