Dabei geht es um die Nachforderung einer Steuer, die zu Unrecht nicht erfasst worden ist. Für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ist es nicht notwendig, dass den Steuerpflichtigen ein Verschulden trifft (Vallender/Looser, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008, N 5 zu Art. 151 DBG; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 342). Grundvoraussetzung für die Erhebung eine Nachsteuer ist somit eine zu Unrecht unterbliebene oder unvollständige rechtskräftige Veranlagung (vgl. auch Art. 199 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG).