werden könne. Aufwendungen, die nur der Bequemlichkeit des Steuerpflichtigen dienten, seien daher nicht abzugsfähig. Es liege nahe, dass eine Fahrgemeinschaft aus ökologischer und ökonomischer Sicht sinnvoll sei. Effektiv angefallen seien beim Beschwerdeführer somit die Kosten für die Benützung des Gemeinschaftsbusses. Mit der Gewährung der Kosten des privaten Fahrzeugs für vier Monate pro Jahr sei einer zeitweise höheren Flexibilität Rechnung getragen worden, im Sinn eines ausserordentlichen Entgegenkommens.