Seit 1997 seien daher überhöhte Abzüge für den Arbeitsweg gewährt worden. Während der Sommermonate habe der Beschwerdeführer angeblich zu 40 - 50% das Privatauto benützt, in den Wintermonaten das Angebot des Gemeinschaftsbuses bevorzugt. Anhand dieser Informationen seien die vollumfänglichen Kosten für den Bus von Fr. 1'200.-- pro Jahr sowie ab dem Jahr 2001 der Abzug für das Privatfahrzeug für vier Monate pro Jahr gewährt worden. Abziehbar nach Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG seien die effektiv angefallenen Kosten. Es bestehe kein Anspruch auf allenfalls höhere Pauschalabzüge. Dies beruhe auf der Überlegung, dass die Fahrkosten nur soweit für die Gewinnung des Einkommens erforderlich seien, als