Die Vorinstanz hält dem entgegen, mit steueramtlicher Meldung vom 7. Juli 2008 sei dem Gemeindesteueramt zur Kenntnis gebracht worden, dass der Beschwerdeführer einer Fahrgemeinschaft mit eigenem Bus angehöre. Seit Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der B AG im Jahr 1997 seien die vollen Kosten für die Benützung des Privatfahrzeugs für den Arbeitsweg geltend gemacht worden. Die Fahrgemeinschaft sei seitens des Beschwerdeführers mit Fr. 100.-- pro Monat zu entschädigen gewesen. Seit 1997 seien daher überhöhte Abzüge für den Arbeitsweg gewährt worden.