steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht. Als notwendige Kosten könnten die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen abgezogen werden. Der Nachweis höherer berufsbedingter Kosten bleibe vorbehalten. Ein Abweichen von diesen Grundsätzen nach unten sei jedoch nicht vorgesehen. Damit habe der Steuerpflichtige das Recht, die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss der Pauschale geltend zu machen, unabhängig von der individuellen Kostensituation wie Benützung eines Fahrzeugs mit sehr tiefem Verbrauch oder Kostenbeteiligung von Mitfahrenden ohne Gewinnzuschlag. Dadurch werde der Administrationsaufwand der Steuerverwaltung wie auch des Steuerpflichtigen in erträglichem Rahmen gehalten. Der