D.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X und Y Z mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 16. November 2009 (Datum Poststempel: 20. November 2009) Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der angefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und es sei in den Jahren 1999 bis 2007 von einer Nachsteuer abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdebeteiligte verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.