C.- Mit Schreiben vom 5. September 2008 veranlasste der zuständige Steuerkommissär bei der Abteilung Nachsteuern des kantonalen Steueramtes die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens gegen X und Y Z. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 13. Juli 2009 wegen zu hoher Abzüge bei den Fahrkosten in den Jahren 1997 bis 2007 ein Nachsteuerverfahren gegen das Ehepaar Z eingeleitet. Nach Einreichung weiterer Unterlagen wurden mit Schreiben vom 7. September 2009 folgende nachsteuerpflichtigen Einkünfte in Aussicht gestellt: Einkommen Vermögen 01.01.1999 - 31.12.2000 Fr. 5'000.-- Fr. 0.--