A.- X und Y Z sind seit 29. September 2000 verheiratet und wohnen in A. X arbeitet seit 1996 bei der B AG in D. Y ist ebenfalls unselbständig erwerbstätig. In den Steuererklärungen der Jahre 1999 bis 2007 machte X bei den Berufskosten jeweils einen Abzug für die Zurücklegung des Arbeitswegs mit dem Privatauto geltend (11'500 km pro Jahr). Dieser Abzug wurde ihm in den Veranlagungen für die Jahre 1999 bis 2007 gewährt. Sämtliche Veranlagungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.