{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-209_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5&type=1563347022&cHash=f6f0d8ffeb14c4a2f7dbb82cc2b73a32", "Checksum": "27555a122fa9501f32ed81477df86d03"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "26/1/a DBG (SR 642.ll): Wenn die Voraussetzungen für die Benutzung des privaten Fahrzeuges für den Arbeitsweg gegeben sind, so kommt die Pauschale zur Anwendung auch wenn die effektiven Aufwendungen tiefer sind (Verwaltungskommission Abteilung I/1, 9. 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Es kann daher nicht angehen, von der\nsteuerpflichtigen Person den Nachweis der effektiven tieferen Kosten zu verlangen, da\ndiese dadurch genötigt wird, zu ihrem Nachteil Beweis zu führen (SGE 2003 Nr. 24 und\n2001 Nr. 18).\n\nbb) Der Beschwerdeführer wohnt in A und arbeitet seit Jahren in D. Im\nFleischverarbeitungsbetrieb B AG muss er sehr früh mit der Arbeit beginnen. Dafür\nstehen ihm keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung. Die zeitliche Einsparung\nmit dem Privatauto gegenüber dem öffentlichen Verkehr ist zudem erheblich. Es ist\nunbestritten, dass ihm in den fraglichen Jahren für die Bewältigung des Arbeitsweges\ndie Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar war. Sowohl die\nNotwendigkeit der Benützung eines Privatfahrzeugs als auch die zu fahrende Strecke\nvon täglich 50 km (A-D-A) sind nachgewiesen. Die Vorinstanz hat ihm daher in den\nJahren 1999 bis 2007 jeweils den pauschalierten Abzug für die Benützung des privaten\nFahrzeugs zu Recht zugestanden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie\nmittlerweile bekannt wurde, den Arbeitsweg manchmal gemeinsam mit anderen\nMitarbeitern zurückgelegt hat, wodurch die effektiven Kosten insgesamt tiefer\nausgefallen sind, ändert nichts an der Rechtmässigkeit des Abzugs. Von Gesetzes\nwegen ist und war er nicht verpflichtet, den Arbeitsweg möglichst kostengünstig zu\ngestalten. Der Bustransport wurde ferner nicht von der Arbeitgeberin (mit)finanziert. Der\nBeschwerdeführer hatte daher Anspruch auf den Pauschalabzug. Die Veranlagungen\nder Jahre 1999 - 2007 erweisen sich daher als vollständig und rechtmässig, weshalb\nkeine Nachsteuer zu erheben ist.\n\nUnter diesen Umständen kann offen bleiben, ob eine neue Tatsache oder ein neues\nBeweismittel im Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG vorliegen.\n\nc) Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid\nder Vorinstanz vom 28. Oktober 2009 sowie die diesem zugrundeliegende\nNachsteuerverfügung für die direkte Bundessteuer 1999 bis 2007 vom 25. September\n2009 sind ersatzlos aufzuheben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem Staat\naufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist\nangemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522 des\nGerichtskostentarifs, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den\nBeschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.\n\nGemäss Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber das Verwaltungsverfahren (SR 172.021, abgekürzt: VwVG) kann die\nBeschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder\nauf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig\nhohe Kosten zusprechen. Wie das Ergebnis zeigt, stellen sich bei der Zulässigkeit von\nFahrkosten komplexe Fragen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht,\nweshalb die Vertretung im Beschwerdeverfahren als notwendig erscheint. Die\nRechtsvertretung hat auch verhältnismässig hohe Kosten zur Folge. Mangels\nKostennote ist die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen auf\nFr. 800.-- zuzüglich Fr. 60.80 Mehrwertsteuer festzusetzen (vgl. Art. 8 der Verordnung\nüber Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0; Urteil des\nBundesgerichts 2A.468/2005 vom 7. April 2006, E. 3). Dabei ist auch zu\nberücksichtigen, dass sich im Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern\n(Proz.Nr. I/1-2009/208) dieselben Rechtsfragen stellen und dort ebenfalls eine\nEntschädigung zugesprochen wird.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-\n\nEntscheid des kantonalen Steueramtes vom 28. Oktober 2009 sowie die\n\ndiesem zugrunde liegende Nachsteuerverfügung für die direkte Bundessteuer\n\n1999 bis 2007 vom 25. September 2009 werden aufgehoben.\n\n2. Der Staat trägt die Verfahrenskosten von Fr. 800.--\n\n3. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Beschwerdeführern den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.\n\n4. Der Staat (kantonales Steueramt) hat die Beschwerdeführer mit Fr. 860.80\n\n(davon Mehrwertsteuer Fr. 60.80) zu entschädigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}