{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-209_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5&type=1563347022&cHash=f6f0d8ffeb14c4a2f7dbb82cc2b73a32", "Checksum": "27555a122fa9501f32ed81477df86d03"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "26/1/a DBG (SR 642.ll): Wenn die Voraussetzungen für die Benutzung des privaten Fahrzeuges für den Arbeitsweg gegeben sind, so kommt die Pauschale zur Anwendung auch wenn die effektiven Aufwendungen tiefer sind (Verwaltungskommission Abteilung I/1, 9. 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Auflage 2001, S. 344).\n\nGemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a - c DBG können als Berufskosten die notwendigen Kosten\nfür Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für\nVerpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit und die übrigen für die\nBerufsausübung erforderlichen Kosten abgezogen werden. Für diese Berufskosten\nwerden Pauschalansätze festgelegt, dem Steuerpflichtigen steht der Nachweis höherer\nKosten offen (Abs. 2). Die Pauschalansätze sind im Anhang zur Verordnung des EFD\nüber den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der\ndirekten Bundessteuer (SR 642.118.1, abgekürzt: BerufskostenV) geregelt.\n\nAls notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bei\nBenützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen\nabgezogen werden (Art. 5 Abs. 1 BerufskostenV). Bei Benützung privater Fahrzeuge\nsind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen\nVerkehrsmittel anfallen würden (Art. 5 Abs. 2 BerufskostenV). Das Gesetz stellt hier\nnicht auf die effektiven, sondern auf fiktive Kosten ab. Nach Art. 5 BerufskostenV\nkönnen die Kosten eines privaten Fahrzeuges abgezogen werden, wenn kein\nöffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder insoweit dessen Benützung dem\nSteuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann. Der Nachweis höherer\nberufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten. Der Kanton St. Gallen hat über die Frage\nder Zumutbarkeit Weisungen erlassen (SG-StB 39 Nr. 5 Ziff. 3.3). Darin wird auf die\nRegelung bei den Tagespendlern verwiesen (SG-StB 39 Nr. 3), womit unter anderem\ndie 90-Minuten-Regel Anwendung findet. Danach gilt die Benützung des öffentlichen\nVerkehrsmittels in der Regel als unzumutbar, wenn der zeitliche Mehraufwand bei\neinmaliger Hin- und Rückfahrt mehr als 90 Minuten ausmacht. Neben dem zeitlichen\nMehrbedarf müssen zur Beurteilung der Unzumutbarkeit auch Kriterien wie ungünstige\nVerbindungen, lange Fusswege, häufiges Umsteigen und Relation von Reisezeit und\nZeitersparnis berücksichtigt werden (vgl. SGE 2006 Nr. 27). Ist die Notwendigkeit der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFahrt mit einem privaten Fahrzeug ausgewiesen, so werden die Kosten gemäss den\nmassgebenden Pauschalansätzen abgezogen. Die Steuerbehörde kann eine Abstufung\nder Fahrtkostenpauschale nach Art. 3 BerufskostenV im Verhältnis zur Fahrleistung\nanordnen (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BerufskostenV). Die pauschalen Kosten betragen bei\neiner jährlichen Fahrleistung zwischen 10'000 und 12'500 km Fr. 0.54 (Jahre 1999 und\n2000) bzw. Fr. 0.59 (Jahre 2001 bis 2007) pro Fahrkilometer (SG-StB 39 Nr. 3, Fassung\nvom 1. Juli 2000).\n\nNach den im Steuerrecht allgemein gültigen Beweisregeln hat der Pflichtige\ngrundsätzlich sowohl Notwendigkeit aus auch Umfang von anrechenbaren\nAufwendungen nachzuweisen. Die Beweispflicht entfällt jedoch, wenn das Gesetz\nPauschalabzüge vorsieht oder Unkostenpauschalen gemäss Ermächtigung von der\nRegierung festgesetzt worden sind. Die Beweispflicht der steuerpflichtigen Person\nbesteht daher im Zusammenhang mit Fahrkosten nur hinsichtlich der Notwendigkeit\nder Kosten sowie – mit Einschränkungen – der gefahrenen Strecke (SGE 2003 Nr. 24\nmit Hinweisen; P. Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, N 70 f. zu Art. 26\nDBG). Pauschalen haben insofern Normcharakter, als die entsprechenden Beiträge\nzum Abzug zuzulassen sind, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die\nPauschalierungen dienen der administrativen Vereinfachung und sollen den Aufwand\nfür die Veranlagung der steuerpflichtigen Person in vertretbarem Rahmen halten, wobei\nsich die Vereinfachung sowohl für die steuerpflichtige Person, weil sie entsprechende\nKleinbelege nicht beschaffen und aufbewahren muss, als auch für die\nVeranlagungsbehörden auszahlt, weil sie entsprechende Kleinbelege nicht einfordern\nund kontrollieren muss. Die Pauschalen dienen der Beweiserleichterung (M. Reich,\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 2002, N 16 zu Art. 9 des\nBundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden, SR 642.14, abgekürzt: StHG). Die steuerpflichtige Person kann stets den\nentsprechenden Pauschalbetrag geltend machen, auch wenn sie keine oder nur\ngeringere Auslagen gehabt hat, wobei vorausgesetzt wird, dass die steuerpflichtige\nPerson einen Anspruch auf die Geltendmachung der entsprechenden Kosten hat (StE\n1999 B 22.3 Nr. 68). Ob sie tatsächlich jedoch gratis mit einer anderen Person\nmitfahren kann, ist dagegen unerheblich. Es besteht ein Anspruch auf den\nPauschalbetrag. Die Wahl der Pauschale anstelle der Geltendmachung effektiver\nKosten begründet eine unwiderlegbare Vermutung, die Pauschale entspreche den in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}