{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-209_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5&type=1563347022&cHash=f6f0d8ffeb14c4a2f7dbb82cc2b73a32", "Checksum": "27555a122fa9501f32ed81477df86d03"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "26/1/a DBG (SR 642.ll): Wenn die Voraussetzungen für die Benutzung des privaten Fahrzeuges für den Arbeitsweg gegeben sind, so kommt die Pauschale zur Anwendung auch wenn die effektiven Aufwendungen tiefer sind (Verwaltungskommission Abteilung I/1, 9. 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Damit habe der\nSteuerpflichtige das Recht, die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss der Pauschale\ngeltend zu machen, unabhängig von der individuellen Kostensituation wie Benützung\neines Fahrzeugs mit sehr tiefem Verbrauch oder Kostenbeteiligung von Mitfahrenden\nohne Gewinnzuschlag. Dadurch werde der Administrationsaufwand der\nSteuerverwaltung wie auch des Steuerpflichtigen in erträglichem Rahmen gehalten. Der\ngesetzliche Verweis auf die notwendigen Kosten diene nur der Herstellung des\nZusammenhangs zwischen den angefallenen Kosten und der Einkommenserzielung. Es\nsei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des frühmorgendlichen\nArbeitsbeginns sowie der Distanz zu seinem Wohnort auf die Benützung des privaten\nFahrzeugs angewiesen sei. Der Pauschalabzug dafür stehe ihm daher zu. Hinzu\nkomme, dass keine neue Tatsache vorliege, die zur Erhebung einer Nachsteuer\nberechtige. Wenn die Veranlagung aufgrund einer Bewertung, hier des\nFahrkostenabzugs, unvollständig sei, liege keine neue Tatsache vor.\n\nDie Vorinstanz hält dem entgegen, mit steueramtlicher Meldung vom 7. Juli 2008 sei\ndem Gemeindesteueramt zur Kenntnis gebracht worden, dass der Beschwerdeführer\neiner Fahrgemeinschaft mit eigenem Bus angehöre. Seit Aufnahme der\nunselbständigen Erwerbstätigkeit bei der B AG im Jahr 1997 seien die vollen Kosten für\ndie Benützung des Privatfahrzeugs für den Arbeitsweg geltend gemacht worden. Die\nFahrgemeinschaft sei seitens des Beschwerdeführers mit Fr. 100.-- pro Monat zu\nentschädigen gewesen. Seit 1997 seien daher überhöhte Abzüge für den Arbeitsweg\ngewährt worden. Während der Sommermonate habe der Beschwerdeführer angeblich\nzu 40 - 50% das Privatauto benützt, in den Wintermonaten das Angebot des\nGemeinschaftsbuses bevorzugt. Anhand dieser Informationen seien die\nvollumfänglichen Kosten für den Bus von Fr. 1'200.-- pro Jahr sowie ab dem Jahr 2001\nder Abzug für das Privatfahrzeug für vier Monate pro Jahr gewährt worden. Abziehbar\nnach Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG seien die effektiv angefallenen Kosten. Es bestehe kein\nAnspruch auf allenfalls höhere Pauschalabzüge. Dies beruhe auf der Überlegung, dass\ndie Fahrkosten nur soweit für die Gewinnung des Einkommens erforderlich seien, als\nder Arbeitsort nicht auf eine andere zumutbare Weise mit geringeren Auslagen erreicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden könne. Aufwendungen, die nur der Bequemlichkeit des Steuerpflichtigen\ndienten, seien daher nicht abzugsfähig. Es liege nahe, dass eine Fahrgemeinschaft aus\nökologischer und ökonomischer Sicht sinnvoll sei. Effektiv angefallen seien beim\nBeschwerdeführer somit die Kosten für die Benützung des Gemeinschaftsbusses. Mit\nder Gewährung der Kosten des privaten Fahrzeugs für vier Monate pro Jahr sei einer\nzeitweise höheren Flexibilität Rechnung getragen worden, im Sinn eines\nausserordentlichen Entgegenkommens. Die Tatsache, dass für den Arbeitsweg eine\nFahrgemeinschaft bestand, sei der Vorinstanz erst mit Meldung vom 7. Juli 2008 zur\nKenntnis gebracht worden, als die Veranlagung für das Steuerjahr 2007 bereits\nrechtskräftig gewesen sei.\n\nb) Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht\nbekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine\nrechtskräftige Veranlagung unvollständig ist oder eine unterbliebene oder\nunvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die\nSteuerbehörde zurückzuführen ist, wird gestützt auf Art. 151 Abs. 1 DBG die nicht\nerhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Dabei geht es um die\nNachforderung einer Steuer, die zu Unrecht nicht erfasst worden ist. Für die Einleitung\neines Nachsteuerverfahrens ist es nicht notwendig, dass den Steuerpflichtigen ein\nVerschulden trifft (Vallender/Looser, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,\nBd. I/2b, 2. Aufl. 2008, N 5 zu Art. 151 DBG; Blumenstein/Locher, System des\nschweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 342). Grundvoraussetzung für die\nErhebung eine Nachsteuer ist somit eine zu Unrecht unterbliebene oder unvollständige\nrechtskräftige Veranlagung (vgl. auch Art. 199 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1,\nabgekürzt: StG).\n\naa) Der Abzug der Berufskosten ist in Art. 26 DBG geregelt. Da diese Bestimmung mit\nArt. 39 StG identisch ist, rechtfertigt es sich, zur Auslegung auch die Rechtsprechung\nund Literatur zum St. Galler Steuergesetz heranzuziehen. Entsprechend dem\nGrundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung können die für die Ausübung einer\nunselbständigen Erwerbstätigkeit notwendigen Aufwendungen steuerlich in Abzug\ngebracht werden, soweit sie vom Arbeitnehmer selber getragen werden. Allgemeine\nVoraussetzung für die Anerkennung von Berufsauslagen als abzugsfähige\nAufwendungen (Gewinnungskosten) ist deren Notwendigkeit. Als notwendig gelten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}