{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-209_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5&type=1563347022&cHash=f6f0d8ffeb14c4a2f7dbb82cc2b73a32", "Checksum": "27555a122fa9501f32ed81477df86d03"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "26/1/a DBG (SR 642.ll): Wenn die Voraussetzungen für die Benutzung des privaten Fahrzeuges für den Arbeitsweg gegeben sind, so kommt die Pauschale zur Anwendung auch wenn die effektiven Aufwendungen tiefer sind (Verwaltungskommission Abteilung I/1, 9. 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Dezember 2010, I/1-2009/209)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/209\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 09.12.2010\nEntscheiddatum: 09.12.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.12.2010\n26/1/a DBG (SR 642.ll): Wenn die Voraussetzungen für die Benutzung des\nprivaten Fahrzeuges für den Arbeitsweg gegeben sind, so kommt die\nPauschale zur Anwendung auch wenn die effektiven Aufwendungen tiefer\nsind (Verwaltungskommission Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2009/209)\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nX, Beschwerdeführer\n\nvertreten durch Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner,\nBahnhofstrasse 28, Postfach 556, 6431 Schwyz,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt,Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung,Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Nachsteuer 1999 - 2007)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X und Y Z sind seit 29. September 2000 verheiratet und wohnen in A. X arbeitet seit\n1996 bei der B AG in D. Y ist ebenfalls unselbständig erwerbstätig. In den\nSteuererklärungen der Jahre 1999 bis 2007 machte X bei den Berufskosten jeweils\neinen Abzug für die Zurücklegung des Arbeitswegs mit dem Privatauto geltend (11'500\nkm pro Jahr). Dieser Abzug wurde ihm in den Veranlagungen für die Jahre 1999 bis\n2007 gewährt. Sämtliche Veranlagungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.\n\nB.- Am 7. Juli 2008 übermittelte die Steuerverwaltung des Kantons C dem kantonalen\nSteueramt ein Schreiben, woraus hervorgeht, dass X für den Arbeitsweg seit Jahren an\neiner Mitfahrgemeinschaft beteiligt ist und dieser monatlich Fr. 100.-- bezahlt.\n\nC.- Mit Schreiben vom 5. September 2008 veranlasste der zuständige\nSteuerkommissär bei der Abteilung Nachsteuern des kantonalen Steueramtes die\nEinleitung eines Nachsteuerverfahrens gegen X und Y Z. Daraufhin wurde mit\nSchreiben vom 13. Juli 2009 wegen zu hoher Abzüge bei den Fahrkosten in den Jahren\n1997 bis 2007 ein Nachsteuerverfahren gegen das Ehepaar Z eingeleitet. Nach\nEinreichung weiterer Unterlagen wurden mit Schreiben vom 7. September 2009\nfolgende nachsteuerpflichtigen Einkünfte in Aussicht gestellt:\n\nEinkommen Vermögen\n\n01.01.1999 - 31.12.2000 Fr. 5'000.-- Fr. 0.--\n\n01.01.2001 - 31.12.2001 Fr. 3'300.-- Fr. 0.--\n\n01.01.2002 - 31.12.2002 Fr. 3'300.-- Fr. 0.--\n\n01.01.2003 - 31.12.2003 Fr. 3'300.-- Fr. 0.--\n\n01.01.2004 - 31.12.2004 Fr. 3'300.-- Fr. 0.--\n\n01.01.2005 - 31.12.2005 Fr. 3'300.-- Fr. 0.--\n\n01.01.2006 - 31.12.2006 Fr. 3'300.-- Fr. 0.--\n\n01.01.2007 - 31.12.2007 Fr. 3'300.-- Fr. 0.--\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit Nachsteuerverfügung vom 25. September 2009 wurden X und Y Z für die direkte\nBundessteuer 1999 bis 2007 mit einer Nachsteuer von Fr. 1'564.50 veranlagt. Die\ndagegen mit Schreiben ihrer Vertreterin vom 15. Oktober 2009 erhobene Einsprache\nwies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 28. Oktober 2009 ab.\n\nD.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X und Y Z mit Eingabe ihrer\nVertreterin vom 16. November 2009 (Datum Poststempel: 20. November 2009)\nBeschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der angefochtene\nEinsprache-Entscheid sei aufzuheben und es sei in den Jahren 1999 bis 2007 von einer\nNachsteuer abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nDie Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2009 die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdebeteiligte verzichtete\nstillschweigend auf eine Vernehmlassung.\n\nAuf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 16. November 2009 (Datum\nPoststempel: 20. November 2009) ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in\nformeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der\nVerordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h\nZiff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.- Umstritten ist vorliegend die Erhebung einer Nachsteuer für die Steuerjahre 1999\nbis 2007 im Zusammenhang mit angeblich unrechtmässigen Abzügen für Berufskosten.\n\na) Die Beschwerdeführer machen geltend, nach Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG würden die\nnotwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort als Berufskosten vom\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}